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  • 27.09.2016 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Richtige Bezeichnung von Honorarrechnungen ist wichtig

    | Sowohl als Schluss- als auch Teilschlussrechnung bezeichnete Rechnungen besagen, dass der Planer seine Leistung abschließend erbracht hat und von ihm keine weiteren Leistungen mehr zu erwarten sind. Die Rechnung setzt die Verjährungsfrist in Gang, wenn keine förmliche Abnahme erfolgt ist. Das hat das OLG Köln mit Billigung des BGH klargestellt. |