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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Sind bei „Auftrag für die Genehmigungsplanung“ auch die Lph 1 bis 3 abrechenbar?

    | Ein Auftrag zur Genehmigungsplanung ist so verstehen, dass auch die Beauftragung mit vorangehenden Lph erfasst ist, sofern diese nicht bereits von Dritten erbracht und dem Architekten zur Verfügung gestellt wurden. Das hat das OLG Karsruhe klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall war ein Architekt mündlich damit beauftragt worden, die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gasthofes einzuholen. Damit war klar, dass er jedenfalls die Lph 4 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume sowie Tragwerksplanung zu erbringen hatte. Da er vom Auftraggeber lediglich Bestandszeichnungen erhalten hatte, die nicht an eine Vor- oder Entwurfsplanung heranreichten, verlangte er auch das Honorar für diese notwendigen Leistungen. Der Auftraggeber weigerte sich. Er meinte, er habe nur die Genehmigungsplanung beauftragt. Es ging vor Gericht.

     

    Das OLG Karlsruhe gab dem Architekten Recht und sprach ihm das Honorar für die Lph 1 bis 4 zu. Im Ausgangspunkt komme es nicht auf die Regelungen der HOAI, sondern auf den Inhalt des konkreten Auftrags an. Nicht entscheidend ist, ob die Parteien einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag geschlossen sondern was sie tatsächlich vereinbart haben. Ein Auftrag zur Genehmigungsplanung muss dann so verstanden werden, dass auch die Beauftragung mit vorangehenden Lph erfasst ist, da diese notwendige Voraussetzung für die Erstellung der Genehmigungsplanung ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die vorangehenden Planungsleistungen bereits von Dritten erbracht wurden und dem Architekten zur Verfügung gestellt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022, Az. 4 U 142/20, Abruf-Nr. 247322, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22).