· Fachbeitrag · Honorarrecht
Stufenverträge HOAI 2009 / 2013: Auftraggeber legen Übergangsvorschrift falsch aus
| Auftraggeber von RBBau-Stufenverträgen, die sowohl im Zeitraum der HOAI 2009 und HOAI 2013 abgewickelt werden, weigern sich, Planungsleistungen, die im Zeitraum der HOAI 2013 abgerufen werden, nach HOAI 2013 zu vergüten. Das haben uns Leser von „Planungsbüro Professionell“ mitgeteilt. Die Auftraggeber berufen sich auf die Übergangsvorschrift des § 57 HOAI 2013, legen diesen Paragrafen aber unserer Ansicht nach falsch aus. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie in solchen Fällen reagieren sollten. |
Der Übergangsregelungs-Paragraf in der HOAI 2013
Bei einem zweistufigen Vertrag mit einseitiger Option gibt es bei verschiedenen Auftraggebern Diskussionen über die Anwendung der Neuen HOAI, weil die Übergangsregelung unterschiedlich ausgelegt wird. Die Regelung in § 57 lautet:
HOAI 2013 / Wortlaut § 57 |
Die Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. |
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