· Fachbeitrag · Honorarrecht
Stufenverträge: So rechnen Sie Ihr Honorarnach dem aktuellen BGH-Urteil richtig ab
von Christoph Mischok, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Leinemann Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
| Steht es laut Vertrag in der freien Entscheidung des Bauherrn, das Planungsbüro mit weiteren Stufen zu beauftragen, gilt die HOAI-Fassung, die zum Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Stufe gilt. Steht dagegen nicht das „ob“ des Leistungsabrufs in Frage sondern nur das „wanne“, ist die HOAI-Fassung zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stufenvertrags galt. Das hat der BGH klargestellt. Das Urteil betrifft zwar den Übergang der HOAI 2002 auf 2009 ist aber auch auf den Übergang der HOAI 2009 auf 2013 anzuwenden, weil die Übergangsregelungen gleich sind. |
Vertrag prüfen: Es geht um große Honorardifferenzen
Die erste Empfehlung an Sie lautet: Prüfen Sie den Wortlaut Ihres Stufenvertrags. Es geht um große Honorardifferenzen. Zur Veranschaulichung stellen wir Ihnen den BGH-Fall vor. Dort war ein Architekt von einem öffentlichen Auftraggeber im Mai 2009 mit den Leistungsphasen 1 bis 4 („Phase 1“) und optional mit den Leistungsphasen 5 bis 8 („Phase 2“) des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude nach § 15 HOAI 1996 zur Planung und Überwachung der Errichtung eines Gebäudes beauftragt worden. Der Vertrag enthielt folgende, für Stufenverträge übliche, Regelung:
Stufenvertrag / Wortlaut im BGH-Fall |
„Für die Neuerrichtung der Gebäude ist die komplette Planung entsprechend den Leistungsphasen 1 - 8 des § 15 HOAI 1996 zu erbringen. Es ist vorgesehen, im ersten Schritt die Leistungsphasen 1 - 4 (Phase 1) zu beauftragen. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5 - 8 (Phase 2) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle … (Anm.: Auftraggeber übertrug dem Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 - 4 (Phase 1) für das Bauvorhaben). … Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahmen weitere Leistungen nach (Phase 2) - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen, wenn die bisherigen Leistungen zur Zufriedenheit des Auftraggebers erbracht worden sind und eigenes Personal nicht zur Verfügung steht. Die Übertragung erfolgt schriftlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach (Phase 1) übertragen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der Leistungen nach (Phase 2) besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Wenn dem Auftragnehmer die Leistungen nach (Phase 2) nicht innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach (Phase 1) übertragen werden, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, ohne dass dem Auftraggeber wegen der Kündigung ein Schadensersatz zusteht.“ |
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