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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Überwachung der Mängelbeseitigung: Wann steht Ihnen dafür ein gesondertes Honorar zu?

    | Darf der Architekt für eine vom Auftragnehmer allein verursachte nochmalige - rein mängelbedingte - anteilige Bauüberwachung ein Wiederholungshonorar abrechnen? Und gilt das Wiederholungshonorar auch für die für die Mängelbeseitigung erforderliche wiederholte Angebotseinholung und Angebotsprüfung? Antworten auf diese Fragen hat das OLG Hamm gegeben. |

    Der Fall vor dem OLG Hamm

    Im konkreten Fall erhielt der Bauherr vom Architekten eine Honorarrechnung für die nochmalige Bauüberwachung, die als „Wiederholungsleistung“ angefallen war, weil der ausführende Unternehmer mangelhaft gearbeitet hatte. Der Bauherr belastete dieses dem Bauunternehmer zusätzlich zu den Handwerkerkosten zur Mängelbeseitigung als Teil der Schadenersatzkosten. Der Bauunternehmer wehrte sich. Also ging es vor Gericht.

    Zusatzhonorar für Überwachung der Mängelbeseitigung?

    Grundsätzlich steht dem Planer für eine auf Veranlassung des Auftraggebers wiederholte Grundleistung auch ein entsprechend zusätzliches anteiliges Honorar zu. Im Falle der Überwachung der Mängelbeseitigung eines Ausführungsmangels ist dieser Grundsatz allerdings nicht allgemein anwendbar, weil in verschiedenen Leistungsbildern diesbezüglich unterschiedliche Regelungen getroffen sind.