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  • 27.04.2015 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Vergleich kann sich nur auf bestimmten Vertragsteil beziehen

    | Es kommt auf den Wortlaut des Vergleichs zwischen Auftraggeber und Planer an, ob damit weitere Honoraransprüche des Planers ausgeschlossen sind. Ein Honorarvergleich kann sich auch nur auf einen Teil der vom Planer erbrachten Leistungen beziehen (und zusätzliche Honoraransprüche ermöglichen). Das hat das OLG Hamm entschieden. |