· Fachbeitrag · Honorarrecht
Vermeiden Sie bedingte Planungsverträge
| Bei einem „bedingten Planungsvertrag“ wird der Honoraranspruch nur fällig, wenn die im Vertrag genannte Bedingung eintritt. Die Tatsache, dass Sie eine Menge an Leistungen mangelfrei und termingerecht erbracht haben, spielt keine Rolle. Lassen Sie sich deshalb auf solche Verträge besser nicht ein. Das Risiko geht einseitig zu Ihren Lasten. |
Urteil des OLG Hamburg als Mahnmal
Im konkreten Fall stand der Zahlungsanspruch unter der Bedingung, dass das vom Architekten beplante Grundstück verkauft, und die vorgelegte Kalkulation mit dem vom Architekten benannten Käufer realisiert wird. Dazu kam es aber nicht. Da der Vergütungsanspruch ausdrücklich an diese Bedingung geknüpft war, war er nach § 158 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen. Ein Honoraranspruch bestand nicht (OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015, Az. 4 U 122/14, Abruf-Nr. 194537; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. VII ZR 73/15).
Kennzeichen bedingter Planungsverträge
Ziehen Sie daraus die einzige mögliche Konsequenz. Vermeiden Sie Verträge, die Ihr Honorar an den Eintritt einer Bedingung knüpfen. Solche Bedingungen können sein:
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