· Fachbeitrag · Honorarrecht
Vierteljährlich vereinbarte Nebenkostenabrechnung kein Dogma
| Aus der Regelung in einem Architektenvertrag, dass Lichtpausen, Plots, Mutterpausen und Fotokopien gesondert auf Nachweis jeweils vierteljährlich erstattet werden, folgt nicht, dass dem Architekten ein Erstattungsanspruch nur zusteht, wenn er tatsächlich vierteljährlich abrechnet. Er kann die Nebenkosten auch später geltend machen, so das OLG Dresden. |
Dass Nebenkosten erst später geltend gemacht werden können, entbindet den Architekten aber nicht von der Verpflichtung, den Nachweis auch dann zu erbringen, wenn durch Zeitablauf Erschwernisse bei der Nachweisführung eingetreten sind. Es bleibt dabei, dass er mindestens nachweisen muss,
- welche konkreten Kopien gefertigt wurden,
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