· Fachbeitrag · Honorarrecht
Vorsicht: Planungsvertrag mit aufschiebender Bedingung birgt für Sie große Honorarrisiken
| Ein Planungsvertrag darf unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass das Projekt tatsächlich realisiert wird. Ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen entsteht dann nur, wenn die Bedingung eingetreten ist. Das hat das OLG Koblenz mit Billigung des BGH klargestellt. |
Bedingte Verträge in der Praxis
Die Entscheidung (OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014, Az. 1 U 372/14, Abruf-Nr. 191458; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 295/14) ist auf folgende bedingte Verträge bzw. Honorarvereinbarungen anwendbar, die in der Praxis häufiger vorkommen:
- Wettbewerbe, bei denen ein Planungsbüro andere Büros am Wettbewerb als Subplaner beteiligt, mit der Maßgabe, dass Honorar für die erbrachten Leistungen nur dann anfällt, wenn der Wettbewerbsteilnehmer einen Preis gewinnt und mit der Planung beauftragt wird.
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