· Fachbeitrag · Honorarrecht
Wann die Kostenberechnung für Ihre Honorierung zwingend ist und wann Sie sie nachholen können
| Ist eine Kostenberechnung vertraglich geschuldet und hätten Sie diese bis zur Vertragsbeendigung erbringen können, müssen Sie nach der Kostenberechnung abrechnen. Ggf. müssen Sie die Kostenberechnung auch nachholen. Das hat das LG Düsseldorf entschieden. Erfahren Sie, warum diese Entscheidung zwei Seiten hat, eine gute und eine schlechte. |
Die unangenehme Seite der Medaille
Bisher war umstritten, ob die Kostenberechnung bei einem gekündigten Architektenvertrag zwingend nachzuholen ist, damit die Rechnung prüfbar ist. Das Gericht hat diese Frage jetzt bejaht. Bishr war man der Auffassung, dass in den Fällen, in denen noch keine Kostenberechnung vorlag, die Kostenschätzung zugrunde zu legen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2019, Az. 16 O 274/17, Abruf-Nr. 207251).
Das LG hat aber auch gesagt, dass es für Sie möglich sein muss, eine fachtechnisch einwandfreie Kostenberechnung zu erstellen. Das ist u. a. nur dann möglich, wenn Ihnen auch die Beiträge der weiteren an der Planung fachlich Beteiligten vorliegen. Denn nur dann können Sie deren Kostenbeiträge (z. B. Kosten der Kostengruppe 400) berücksichtigen und nur dann kann Ihre Kostenberechnung das „Vollständigkeitsgebot“ erfüllen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig