· Fachbeitrag · Honorarrecht
Wann ist ein Vertrag „in Textform“ geschlossen und das Honorar nicht mehr aufstockbar?
von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architekten-recht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.
| „Aufstockungsklagen“ auf den Basishonorarsatz sind in der HOAI 2021 nur noch dann möglich, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung in Textform getroffen haben. Aber was heißt eigentlich Textform und welche Voraussetzungen müssen für ein „Honorarnachkarten“ sonst noch erfüllt sein? Mit diesen Fragen hat sich das OLG Düsseldorf auseinandergesetzt. |
Um diesen Fall ging es beim OLG Düsseldorf
Im konkreten Fall hatte ein Ingenieur energetische Fach- und Gebäudeplanungsleistungen angeboten und auch beauftragt bekommen. Währen der Abwicklung gerieten die Parteien in Streit, der Vertrag wurde gekündigt. Der Ingenieur machte ‒ abweichend von seinem beauftragten Angebot ‒ ein Honorar nach den Mindestsätzen gemäß HOAI und weitere Ansprüche geltend, die in Summe deutlich über dem ursprünglich vereinbarten Honorar lagen. Der Auftraggeber dagegen war der Auffassung, dass der Vertrag wegen Verzögerungen bei der Leistungserbringung beendet worden sei und die erbrachten Leistungen für ihn wertlos seien. Es ging vor Gericht.
So entschied das OLG Düsseldorf
Das Landgericht hatte dem Ingenieur lediglich einen geringen Teil des geltend gemachten Honor ars zugesprochen. In der Berufung beim OLG Düsseldorf wurde diese Entscheidung bestätigt, mit dem Hinweis auf die seit 2021 geltende Fassung der HOAI, nach der das Honorar nach der Vereinbarung in Textform und nicht nach Mindest- oder Höchstsätzen bestimmt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023, Az. 22 U 153/23, Abruf-Nr. 239570).
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