· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit besteht nach Kündigung durch Planungsbüro fort
| Die Reihe an planerfreundlichen Entscheidungen zur Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB reißt nicht ab. Jetzt war das OLG München an der Reihe. Sein Votum: Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB geht nicht unter, wenn Sie als Architekt oder Ingenieur (= Unternehmer) den Vertrag gekündigt haben. |
Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
Nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650f BGB kann der Unternehmer Sicherheit für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohn verlangen ‒ zzgl. zehn Prozent für Nebenforderungen. Die Vorschrift gilt auch, wenn Sie im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags nach § 650p BGB tätig werden. Nicht anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig oder „dienstvertraglich beauftragt“ sind. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 650f Abs. 7 BGB).
Darum ging es beim OLG München
Im konkreten Fall hatte ein Architekt mit einem Projektentwickler zwei Vollarchitekturverträge geschlossen ‒ und den Vertragspartner aufgefordert, ihm eine Sicherheit zu stellen. Für den Fall des Nichttätigwerdens drohte er mit Kündigung. Der Auftraggeber wies das Sicherungsverlangen wegen Mängeln und weiterer Gegenforderungen zurück, der Architekt kündigte. Das LG München I gab der Klage auf Stellung von Sicherheiten gemäß § 650f BGB in Höhe von 95.000 Euro und 80.000 Euro durch Teilurteil statt. Mit der Berufung rügte der Auftraggeber, dass das Teilurteil falsch gewesen sei, weil er ja widerklagend Schadenersatz in sechsstelliger Höhe geltend gemacht habe.
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