· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB auch für Nachtragsforderungen?
| Es ist unbestritten, dass auch Architekten und Ingenieure „Unternehmer eines Bauwerks“ sind und vom Auftraggeber eine Zahlungssicherheit nach § 648a BGB verlangen dürfen. Eine Entscheidung des OLG Brandenburg lehrt jedoch, dass man bei der Berechnung der Höhe der Sicherheit nicht übers Ziel hinausschießen sollte. Insbesondere sollen Sie keine Nachtragshonorare einrechnen, derer Sie nicht ganz sicher sind. |
Der honorarrechtliche Hintergrund
Nach § 648a BGB können Sie von Ihrem Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe der gesamten Vergütung fordern; nur die schon erbrachten Zahlungen müssen Sie abziehen. Ausgenommen von dieser Sicherungspflicht sind nur die öffentliche Hand und private Häuslebauer. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht, dürfen Sie den Vertrag kündigen und das volle Honorar abrechnen. § 648a BGB ist also ein scharfes Schwert bei Auseinandersetzungen.
Das aktuelle Urteil des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg hat sich jetzt mit der Frage befasst, wie hoch die geforderte Sicherheit sein muss bzw. darf. Das Gesetz sieht einen Anspruch auf Sicherheit auch für die „zusätzlich beauftragten Leistungen“ vor. Gibt es also Nachträge, sind sie ebenfalls grundsätzlich zu sichern. Fraglich ist dies jedoch bei streitigen Nachträgen.
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