Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Bauhandwerkersicherungshypothek in § 650e BGB erfordert weder Wertsteigerung noch Baubeginn

    | Dem Planer steht ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek nach § 650e BGB auch dann zu, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden oder auch die Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist. Der Wortlaut des § 650e BGB gibt keinen Anknüpfungspunkt für die Auffassung, dass sich die Werkleistung des Planers schon im Bauwerk verkörpert haben muss oder zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat. Diese erfreuliche Auffassung vertritt das OLG Hamburg. |

    Die Bauhandwerkersicherungshypothek in § 650e BGB

    § 650e BGB bietet Architekten und Ingenieuren die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Dem Wortlaut nach richtet sich § 650e BGB zwar nur an Bauunternehmer. Im Bauvertragsrechtsreformgesetz (BauVertrRRG) hat der Gesetzgeber aber einen eigenständigen Untertitel für Architekten und Ingenieure geschaffen und über die Verweisungsnorm (§ 650q BGB) klargestellt, dass § 650e BGB auch für die planenden Berufe gilt.

     

    Auch die planenden Berufe können § 650e BGB beanspruchen

    Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt dabei nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat. Diese erfreuliche Ansicht vertritt nach dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 14.02.2023, Az. 21 W 28/22, Abruf-Nr. 234090) jetzt auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.12.2024, Az. 10 W 24/24, Abruf-Nr. 246744).