· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Bauhandwerkersicherungshypothek: KG Berlin hebt Sicherungsinstrument auf neues Niveau
| Ein Architekt ist bei der Forderung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wie ein Bauunternehmer zu behandeln. Dieses planerfreundliche Urteil hat das KG Berlin gefällt. Lernen Sie die Entscheidung kennen und erfahren Sie, wie Sie mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek Ihren Honoraranspruch noch besser sichern als bisher. |
Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB
§ 650e BGB (bis Ende 2017 § 648 BGB) bietet Architekten und Ingenieuren die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Dem Wortlaut nach richtet sich § 650e BGB zwar nur an Bauunternehmer. Im Bauvertragsrechtsreformgesetz (BauVertrRRG) hat der Gesetzgeber aber einen eigenständigen Untertitel für Architekten und Ingenieure geschaffen und über die Verweisungsnorm (§ 650q BGB) klargestellt, dass § 650e BGB auch für die planenden Berufe gilt.
Bisher: Planerleistung muss zu Bauarbeiten geführt haben
Zu den Voraussetzungen, dass Sie als Architekt oder Fachplaner die Sicherungsmöglichkeit nutzen können, ist bisher die Auffassung vertreten worden, das sich Ihre Leistungen werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben müssen. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn sich die Planungsleistungen in Form von Bauarbeiten im Grundstück niedergeschlagen haben. Das Honorar, das Ihnen für reine Planungsleistungen zusteht (z. B. Lph 1 bis Lph 5) sollte deshalb nicht eintragungsfähig sein, solange nicht mit dem Bau begonnen worden ist (z. B. OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020, Az. 14 U 160/19).
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