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  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Bauhandwerkersicherungshypothek: Landgericht stellt Architekt dem Bauunternehmer gleich

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München

    | Ein Architekt ist bei der Forderung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wie ein Bauunternehmer zu behandeln. Diese planerfreundliche Entscheidung hat das LG Baden-Baden gefällt. Lernen Sie die Entscheidung kennen und erfahren Sie, wie Sie damit Ihren Honoraranspruch noch besser sichern als bisher. |

    Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

    § 650e BGB (früher § 648 BGB) bietet Architekten und Ingenieuren die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen.

     

    § 650e BGB / Sicherungshypothek des Bauunternehmers

    Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.