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  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Bauhandwerkersicherungshypothek: Planer sind seit 2018 Bauunternehmern gleichgestellt

    | Ein Architekt ist bei der Forderung einer Bauhandwerkersicherungshypothek seit 2018 wie ein Bauunternehmer zu behandeln. Diese planerfreundliche ‒ und sensationell zu nennende ‒ Entscheidung hat das KG Berlin getroffen. Lernen Sie die Entscheidung kennen und erfahren Sie, wie Sie damit Ihren Honoraranspruch noch besser sichern als bisher. |

    Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

    § 650e BGB (früher § 648 BGB) bietet Architekten und Ingenieuren die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Dem Wortlaut nach richtet sich § 650e BGB zwar nur an Bauunternehmer. Im Bauvertragsrechtsreformgesetz (BauVertrRRG) hat der Gesetzgeber aber einen eigenständigen Untertitel für Architekten und Ingenieure geschaffen und über die Verweisungsnorm (§ 650q BGB) klargestellt, dass § 650e BGB auch für die planenden Berufe gilt. Er lautet wie folgt:

     

    § 650E BGB / Sicherungshypothek des Bauunternehmers

    Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.