· Fachbeitrag · Honorarsicherung
„Legen Sie los, fangen Sie an“: So kommen Sie stufenweise zur mündlichen Auftragserteilung
| Um Streit (und Honorareinbußen) zu vermeiden, müssen Sie bei einem mündlichen Auftrag auf zwei Dinge achten: Auf die grundsätzliche Auftragserteilung. Und dass klar ist, welche Leistungen konkret beauftragt worden sind. Laut dem OLG München kann schon ein „Legen Sie los, fangen Sie an“ als mündliche Auftragserteilung gelten. Dann müssen Sie nur noch darauf hinwirken, dass Sie die Leistungen bezahlt bekommen, die Sie tatsächlich erbracht haben. PBP weist Ihnen dazu den Weg. |
Der Fall vor dem OLG München
Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber zum Planer unter Zeugen gesagt, er solle mit den besprochenen Leistungen loslegen. Damit war der Auftrag (mündlich) erteilt und auch der Auftragsumfang festgelegt (OLG München, Beschluss vom 18.11.2013, Az. 27 U 743/13, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 10.9.2015, Az. VII ZR 338/13).
Häufig ist zwar die mündliche Auftragserteilung unstrittig. Offen ist aber, mit welchen Leistungen der Planer konkret loslegen soll und was das Planungsziel ist. In dem Fall drohen erhebliche Honorareinbußen, wenn Sie mit Ihrer Planung vorpreschen.
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