· Fachbeitrag · Leserforum
Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung: Honorardumping entgegentreten
| Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Abs. 3 HOAI anzuwenden (Unterschreitung der Mindestsätze in Ausnahmefällen). Das regelt § 44 Abs. 7 HOAI. Die Praxis lehrt, dass Auftraggeber diese Regelung gerne heranziehen, um in Vergabeverfahren einen unzulässigen Preiswettbewerb anzuschieben. Erfahren Sie anhand eines konkreten Falls aus der Praxis, wie Sie gegen diese Art von Honorardumping vorgehen. |
Der Fall: Komplizierte Brücke mit hohen Anforderungen
Im Beispielsfall handelt es sich um eine komplizierte Brücke, bei der ein stark wechselnder Baugrund vorliegt. Kein Pfeiler der Brücke gleicht einem anderen. Lediglich die mittleren Felder der ca. 1,6 km langen Brücke weisen eine Symmetrie auf. Die Brücke ist wegen des hohen Schwierigkeitsgrads in die Honorarzone V eingruppiert. Der Bauherr behauptet, dass der Planungsaufwand im vorliegenden Fall um ca. 30 Prozent niedriger liegt als üblich. Er verlangt, dass § 44 Abs. 7 HOAI in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HOAI angewendet wird. Ziel seines Tuns ist eine Mindestsatzunterschreitung um 30 Prozent.
Diese HOAI-Regelungen stehen im Fokus
Konkret geht es um die Frage, ob der Bauherr berechtigt ist, sich auf § 44 Abs. 7 HOAI in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HOAI zu berufen. Deren Wortlaut ist wie folgt.
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