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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wie ist ein selbstständiger Radweg zu honorieren?

    | Nicht alle Objekte, die für ein Bauvorhaben zu planen sind, werden in der HOAI definiert. Doch wie sind sie dann zu honorieren? Hierzu hat PBP die Anfrage eines Lesers erreicht. Konkret geht es um einen „selbstständigen Radweg“. Dipl.-Ing Ulrich Welter, ö. b. u. v. Sachverständiger für Honorare für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, nimmt dazu Stellung. |

     

    Frage: Bei einer aktuellen Bewerbung für die Erbringung von Planungsleistungen für einen Radweg sind wir auf folgenden Widerspruch in der HOAI gestoßen: § 45 HOAI „Verkehrsanlagen“ beschränkt sich gemäß Punkt 1 auf Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Abs.1. Demnach ist ein selbstständiger Radweg nicht dem Leistungsbild Verkehrsanlagen zuzuordnen. Naheliegend wäre eine Zuordnung zu den Freianlagen (§ 39 HOAI). Doch auch in der Objektliste (Anlage 11), die diesem Leistungsbild zugeordnet ist, sind Radwege nicht enthalten. Können Sie uns eine eindeutige Zuordnung in das richtige Leistungsbild der HOAI erläutern?

     

    Antwort: Die Analyse ist korrekt: Selbstständige Geh- und Radwege sind gemäß § 45 Nr. 1 HOAI vom Verordnungsrahmen der HOAI nicht umfasst. Das wiederum bedeutet: Das Honorar für selbstständige Geh- und Radwege kann bzw. muss frei vereinbart werden. Eine Einordung in das Leistungsbild Freianlagen scheidet, wie Sie korrekt hergeleitet haben, aus. Frei vereinbaren heißt auch, dass die Parteien das Leistungsbild Verkehrsanlagen oder Freianlagen vereinbaren können. Das ist dann eine vertragliche Regelung, gegen die nichts einzuwenden ist.