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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Terminverzögerung mit Besonderen Leistungen und Umstellung des Bauablaufs vermeiden

    | In der Lph 8 wird in den meisten Leistungsbildern prozentual zwar das meiste Honorar vereinbart. „Rechnen“ tut sich diese Lph aber nur, wenn die vereinbarten Termine auch eingehalten werden. Deswegen sind Empfehlungen, wie man den Ertrag optimieren kann, bares Geld wert. Eine solche Möglichkeit hat das LG Hamburg aufgezeigt: In dem Fall hat ein kreativer Planer die Behinderungsanzeige eines ausführenden Unternehmers zum Anlass genommen, dessen Bauablauf mithilfe Besonderer Leistungen neu zu terminieren, um so unterm Strich die Behinderung zu kompensieren. |

    Der aktuelle Fall vor dem LG Hamburg

    Im vorliegenden Fall ging es um die Ausführung von Fliesenarbeiten. Der Fliesenunternehmer hatte gem. VOB/B Behinderung angemeldet, weil die baulichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten, damit er in den Bädern Fliesen verlegen konnte. Der Objektüberwacher erkannte, dass damit auch die Restabwicklungstermine in Gefahr gerieten. Er gab dem Fliesenleger deshalb vor, die Arbeiten umzustellen und in andere Bereichen (z. B. Küche) zu verlagern, um die Verzögerungen zu kompensieren. Der Objektüberwacher erklärte dem Fliesenleger, dass ihm diese Terminänderung zumutbar sei und für ihn kalkulatorisch kaum nennenswerte Auswirkungen habe.

     

    Der Fliesenleger nahm aber diese neue terminliche Vorgabe nicht an. Er stellte die Arbeiten ein und wollte sie erst wieder aufnehmen, wenn er die Bäderbereiche bearbeiten konnte. Der Auftraggeber nahm das zum Anlass, dem Fliesenleger aus wichtigem Grund zu kündigen. Es ging vor Gericht.