· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Planung von Verkehrsanlagen: HOAI 2013 forciert Erbringung Besonderer Leistungen durch Planer
| Bei Verkehrsanlagen müssen die Auftraggeber dem Ingenieurbüro neuerdings auch ordnungsgemäße Planungsgrundlagen zur Verfügung stellen. Das steht in Anlage 13.1 (Lph 1, Leistung a) im Leistungsbild Verkehrsanlagen. Viele Auftraggeber sind sich dessen (noch) nicht bewusst und sorgen damit selbst für unnötige Verzögerungen, Mehrkosten und Planungsänderungen im Projekt. Unterstützen Sie solche Auftraggeber und bieten Sie entsprechende Besondere Leistungen an. |
Verordnungsgeber nimmt Auftraggeber mehr in die Pflicht
Lph 1 (Teilleistung a) im Planbereich Verkehrsanlagen lautet: „Klärung der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers“. In der HOAI 2009 lautete die Lph 1 noch lediglich „Klärung der Aufgabenstellung“.
Der Verordnungsgeber hat den Auftraggeber in der HOAI 2013 also stärker in die Pflicht genommen. Ziel der Regelung ist es, von Anfang an bessere Planungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, um zum Beispiel spätere Änderungsplanungen zu vermeiden. Letztere haben ihre Ursache oft darin, dass der Auftraggeber erst im Zuge der Planungsvertiefung zur Erkenntnis gelangt, dass beispielsweise die Vorplanung noch verbessert (korrekt wäre: geändert) werden muss.
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