· Fachbeitrag · Stufenverträge HOAI 2009 / 2013
Stufenverträge: Antworten auf Zweifelsfragen zur Honorarabrechnung und Leistungserbringung
| Bei Stufenverträgen, die zwischen zwei HOAI-Fassungen fallen (hier HOAI 2009 und 2013), stellen sich sowohl Honorar- als auch Fachfragen. Die Honorarfrage lautet, ob und wann der Abruf einer neuen Stufe nach der Neuen HOAI abgerechnet werden kann. Bei der Fachfrage geht es darum, ob beim Leistungsabruf der neuen Stufe die aus der HOAI 2013 resultierenden neuen Grundleistungspflichten beachtet werden müssen. |
Welche HOAI-Fassung gilt bei Stufenvertrag?
Die Frage, welche HOAI-Fassung beim Abruf unterschiedlicher Leistungsstufen gilt, hat das OLG Koblenz beantwortet. Ergebnis: Steht es laut Vertrag in der freien Entscheidung des Bauherrn, das Planungsbüro mit weiteren Stufen zu beauftragen, gilt die HOAI-Fassung, die zum Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Stufe gilt. Steht dagegen nicht das „ob“ des Leistungsabrufs in Frage sondern nur das „wann“, ist die HOAI-Fassung zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stufenvertrags galt (OLG Koblenz, Urteil vom 6.12.2013, Az. 10 U 344/13; Abruf-Nr. 134009).
Um diese Vertragsklausel ging es
Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber im Mai 2009 einen Generalplanervertrag geschlossen, bei dem die Leistungen in zwei Stufen gegliedert waren. Die erste Stufe wurde verbindlicher Vertragsbestandteil und umfasste die Leistungsphasen (Lph) 1 bis 4. Für die zweite Stufe (Lph 5 bis 8) wurde eine Vereinbarung getroffen, die den Bauherrn nicht band, sondern ihn in seiner Entscheidung über die Fortführung des Vertrags nach der Lph 4 frei ließ. Damit Sie einen Eindruck gewinnen, wie solche Vertragsklauseln aussehen, haben wir die Koblenzer-Stufenvertragsklausel abgedruckt.
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