· Fachbeitrag · Stufenvertrag
Vorsicht: Ein einmal ausgesprochener Honorarverzicht ist nicht immer revidierbar
| Verzichten Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner auf Honorar, das Ihnen nach HOAI zusteht, und unterschreitet das Honorar damit die HOAI-Mindestsätze, können Sie nicht immer nachkarten. Eine spätere Anhebung auf die HOAI-Mindestsätze scheitert insbesondere dann, wenn der Honorarverzicht zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als die vom Verzicht betroffenen Leistungen bereits abschließend erbracht waren. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Hamm zu einem dreigliedrigen Stufenvertrag. |
Honorarverzichtsfälle aus der Praxis
Ein Honorarverzicht steht im Tagesgeschäft zum Beispiel dann im Raum, wenn damit Mangelvorwürfe des Auftraggebers „kompensiert“ werden (ähnlich einem Honorarvergleich) oder wenn Sie während des Projekts viele Planungsänderungen vorgenommen haben, auf deren Abrechnung nach HOAI aus Kulanzgründen aber verzichten wollen. Dieser Honorarverzicht ist wirksam, wenn
- alle vertraglich vereinbarten Leistungen schlussendlich erbracht sind (BGH, Urteil vom 21.6.2001, Az. VII ZR 435/99, Abruf-Nr. 021033) und
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