· Fachbeitrag · Vertragsanbahnung
Frage aus der Praxis: Wie lange sind Sie an ein Honorarangebot gebunden?
von Lena Rath, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Rath Rechtsanwältinnen Partnerschaft mbB, Neu-Isenburg
| Bei einem Architekten- und Ingenieurvertrag handelt es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis, das durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt ‒ das Angebot und dessen Annahme. Diese beiden Erklärungen können zeitlich auseinanderfallen. Dann stellt sich für den Anbietenden (hier Sie als Planer) die Frage, wie lange er an sein Angebot gebunden ist. PBP klärt auf. |
Wann kommt ein Schuldverhältnis wirksam zustande?
Ein Schuldverhältnis kommt nur dann zustande, wenn die Annahme des Angebots rechtzeitig erfolgt. Unterbreiten Sie als Architekt oder Ingenieur Ihrem potenziellen neuen Auftraggeber ein Honorarangebot, sind Sie daran grundsätzlich erst einmal gebunden.
Reaktion des Empfängers entscheidet über Schicksal des Angebots
Das Schicksal des Angebots hängt dann von der Reaktion des Empfängers ab. Es wird entweder
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