· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Auftragsumfang: Vereinbaren Sie die zuerbringenden Leistungen möglichst konkret
| Abgerechnet werden können nur Leistungen, die konkret vereinbart worden sind. Ungenaue Leistungsinhalte dagegen können zum honorartechnischen Fiasko werden. Das musste ein Kollege vor dem OLG Düsseldorf leidvoll erfahren. Ziehen Sie daraus für Ihre Leistungsvereinbarung die richtigen Schlüsse - und gehen Sie Honorarstreitigkeiten aus dem Weg. |
Unklarer Vertragsinhalt = Basis für späteren Honorabrechnungsärger
Im vorliegenden Fall hatte der Architekt einen Vertrag geschlossen, bei dem er seine Leistungen nach und nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen hatte. Es war vereinbart, dass er nur diejenigen Grundleistungen erbringen musste, die erforderlich waren. Wer aber beurteilt die Erforderlichkeit, wenn die Honorarabrechnungen vorgelegt werden?
Das OLG hat sein Urteil auf Basis der konkreten (hier vor allem mündlichen) Vereinbarungen gefällt. Es hat den inhaltlichen Auftragsumfang durch Auslegung ermittelt. Dabei hat es sich an der Regelung in § 8 Abs. 2 HOAI orientiert, wonach auch nur Teile von Lph beauftragt werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015, Az. 23 U 80/14, Abruf-Nr. 190001).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig