· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Planungsstopp: So gehen Sie mit „angeordneten“ Leistungsunterbrechungen richtig um
von Thomas Ryll, Syndikusrechtsanwalt, Prokurist und Gl. Vertragsmanagement bei a|sh sander.hofrichter architekten GmbH, Ludwigshafen
| Erst Corona, jetzt der Ukraine-Krieg: Historische Preissteigerungen stellen Bauvorhaben vor eine Zerreißprobe. Vermehrt sehen sich auch institutionelle und öffentliche Auftraggeber aus Finanzierungsgründen dazu gezwungen, die laufende Planung oder gar Ausführung zu unterbrechen. Mit einschneidenden Folgen für Planer: Eingesetztes Personal muss produktivitätsmindernd umdisponiert oder gar entlassen werden, eingeplante Liquidität fließt nicht zu, Umsätze können nicht realisiert werden. PBP umreißt für Sie, was Sie in derartigen Fällen unternehmen können. |
Der konkrete Ausgangsfall
Ein Architekt wird stufenweise zunächst mit den Lph 1 bis 4 der Objektplanung Gebäude beauftragt. Der geschlossene Vertrag enthält keine inhaltlichen Abweichungen vom BGB oder der HOAI. Kurz vor dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs ruft der öffentliche Auftraggeber die Lph 5 bis 7 ab. Mitten in der Ausführungsplanung und kurz vor der Aufstellung der ersten Leistungsverzeichnisse weist der Auftraggeber den Architekten an, die Leistungserbringung bis auf Weiteres sofort zu unterbrechen.
Diese Fragen stellen sich
Wenn Ihnen ein solcher Fall widerfährt, harren mehrere Fragen einer Antwort.
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