· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Recht zur Mängelbeseitigung durch Ihr Büro: BGH-Rechtsprechung erfordert neue Klausel
| Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Gültigkeit von Vertragsklauseln, die dem Planungsbüro das vorrangige Recht einräumen, Planungs- oder Überwachungsmängel zu beseitigen, geändert. Viele Klausel sind deshalb jetzt unwirksam. Reagieren Sie darauf und verwenden Sie die neue PBP-Klausel. |
Der fachliche Hintergrund
Viele Planungsverträge enthalten die Klausel, dass das Büro, das wegen eines Planungs- oder Überwachungsmangels in Anspruch genommen wird, zunächst die Möglichkeit hat, den Schaden selbst zu beseitigen. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn sie es dem Bauherrn nicht frei lässt, ob er eine Beseitigung des Mangels oder Schadenersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung bedingten Minderwerts des Bauwerks (= Geldzahlung) verlangt. Das hat der BGH klargestellt.
Der Vertragsvorschlag
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