· Fachbeitrag · VOF
Wirklich kein Umbauzuschlag für Freianlagen?
| Die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern, dass bei Freianlagen kein Umbauzuschlag anfällt (WIA 10/2012, Seite 1) hat bei einigen Lesern zu Irritationen geführt. Vor allem die Begründung legt es in der Tat auch nahe, auf den Beschluss noch einmal näher einzugehen. |
Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern lässt Fragen offen
Die Vergabekammer begründete ihre Entscheidung nämlich vor allem damit, dass nach § 35 HOAI Umbauzuschläge (nur) für Gebäude und raumbildende Ausbauten geregelt sind (VK Nordbayern, Beschluss vom 13.7.2012, Az. 21.VK-3194-11/12; Abruf-Nr. 122905).
Sie übersah dabei jedoch, dass nicht nur bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten ein Umbauzuschlag geregelt ist, sondern auch bei Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung sowie weiteren Planbereichen. In all diesen Planbereichen ist jeweils eine Regelung enthalten, die Bezug auf § 35 HOAI nimmt. Für den Planbereich Freianlagen fehlt eine solche Bezugnahme jedoch.
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