· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Klarstellung für Planer: Nicht Vereinbartes muss auch nicht erbracht werden
| „Welche ‒ vom Auftraggeber angeforderten ‒ Leistungen muss ich eigentlich erbringen? Und wo kann ich die fachliche und honorartechnische Grenze ziehen?“ Diese Fragen sind Tagesgeschäft. Die prinzipielle Antwort steht eigentlich im Titel: „Nicht Vereinbartes muss auch nicht erbracht werden“. PBP zeigt Ihnen nachfolgend anhand einer Entscheidung des KG Berlin, was das im konkreten Anwendungsfall bedeutet. |
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind gesondert zu beauftragen
Im konkreten Fall sollten bei einem Umbau ‒ vor den eigentlichen Bauarbeiten ‒ Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um das Herabstürzen von Fassadenplatten zu verhindern. Der nicht mit der Lph 8 beauftragte Architekt war bereit, diese Sicherungsmaßnahmen gegen Zeithonorar zu planen und zu überwachen.
Da sich der Auftraggeber aber weigerte, für diese Leistungen eine ordnungsgemäße Honorarvereinbarung zu treffen bzw. eine Rechnung für erbrachte Leistungen im Rahmen der Vertragserweiterung auszugleichen, kündigte der Planer den Vertrag aus wichtigem Grund. Das KG befand, dass der Planer berechtigt war, dies zu tun. Durch die Weigerung des Auftraggebers, die Honorarvereinbarung zu ratifizieren, hatte dieser das beiderseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Es lag damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vor (KG Berlin, Urteil vom 21.12.2004, Az. 18 U 40/03, Abruf-Nr. 062147).
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