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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    OLG Köln zeigt: Vereinbarte Pauschalen können nachtragssicher ausformuliert werden

    | Pauschalen werden deshalb vereinbart, um die Vergütungs- und Abrechnungsmodalitäten für beide Vertragspartner zu vereinfachen und keine weiteren Nachträge zu erlauben. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die inhaltliche Vereinbarung so klar ist, dass eindeutig ist, welche Leistungen von der Pauschale umfasst sind. Es kommt also auf den Wortlaut der Komplettheitsklausel an. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Köln, die durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden ist. |

     

    Welche Reichweite hat eine pauschale Zulage für überbreite Kabeltrassen?

    Im vorliegenden Fall hatte ein Auftragnehmer einen VOB/B-Vertrag zur Herstellung von Brandschutzinstallationen unterschrieben. Der Auftrag umfasste u. a. die Montage selbsttragender Kabelkanäle und Leitungen. Die Vergütung war im Hauptauftrag nach Einheitspreisen geregelt.

     

    Nachdem die Vertragsabwicklung begonnen hatte, vereinbarten die Parteien, dass für erforderliche überbreite Kabelkanäle eine pauschale Zulage gewährt wird, die „alle wegen der Überbreite anfallenden Kosten pauschal umfasst.“ Im weiteren Verlauf verlangte der Brandschutzinstallateur noch eine zusätzliche Vergütung dafür, dass er in den Kabeltrassen Trennstege einbauen musste, um die unterschiedlichen Kabelarten zu trennen.

     

    OLG Köln: Komplettheitsklausel war unmissverständlich

    Damit zog er vor dem OLG Köln und dem BGH den Kürzeren. Begründung: Der Bauherr habe grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass von der vereinbarten Pauschale alle mit den überbreiten Kanälen zusammenhängenden und sich daraus zwingend ergebenden Leistungen abgegolten sind. Denn die Parteien hatten geregelt, dass alle Notwendigkeiten, die inhaltlich von der Komplettheitsklausel („alle wegen der Überbreite anfallenden Kosten“) umfasst waren, pauschal vergütet werden. Damit waren die zusätzlichen Trennstege ebenfalls abgegolten. Der Auftragnehmer konnte die erheblichen Kosten nicht zusätzlich nachfordern. Die textliche Vereinbarung war so, dass er sie in die Kosten für die Pauschale hätte einkalkulieren müssen (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2017, Az. 11 U 104/11, Abruf-Nr. 211283; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 05.02.2018, Az. VII ZR 225/17).

     

    Die gravierenden Folgen für Ihr Tagesgeschäft

    Die Folge für Ihr Tagesgeschäft ist, dass zu einer pauschalen Vergütungsvereinbarung auch eine pauschale Komplettheitsklausel als Leistungsvereinbarung getroffen werden muss, wenn weitere Nachträge verhindert werden sollen. Denn die Richter haben klargestellt, dass alles, was inhaltlich bzw. textlich in die Pauschale eingeschlossen ist, für die pauschale Vergütung auch geleistet werden muss. Im Umkehrschluss darf für Leistungen, die dort nicht enthalten sind, auch eine Vergütung nachgefordert werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 7 | ID 46149609