· Fachbeitrag · Wirtschaftliche vertragsabwicklung
Begrenzung der Verpflichtung zur Planungsoptimierung bzw. Variantenerstellung
| Als Planer müssen Sie die Planung in Abstimmung mit dem Bauherrn fortentwickeln, durcharbeiten und optimieren. Zentral findet dieser Prozess in der Vorentwurfsplanung statt, in der Sie verpflichtet sind, Alternativen zu erarbeiten. Ihr Bauherr hat hier ein Interesse daran, möglichst viele Varianten präsentiert zu bekommen. Sie haben ein Interesse daran, die Leistung wirtschaftlich zu erbringen; sprich die Zahl der Alternativplanungen zu begrenzen. Ohne vertragliche Regelung ist das schwierig. |
Der fachliche Hintergrund
Der Regelungsbedarf rührt auch daher, dass die HOAI keine Grenze definiert, ab der Alternativplanungen zusätzlich zu vergüten sind. Sie sind deshalb gut beraten, den Umfang von Alternativplanungen/Planungsoptimierungen, die Sie im Rahmen der Grundleistung c in Lph 2) „… Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen …“, erbringen sollen, vertraglich zu begrenzen.
Der Vertragsvorschlag
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