· Fachbeitrag · Bauproduktenrecht
Kennzeichnung von Bauprodukten nach Musterbauordnung 2016: Das müssen Planer wissen
von RAin Nina Harr, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt
| Alle Bundesländer passen derzeit ihre Landesbauordnungen an die neue Musterbauordnung an. Die Änderungen werden weitreichende Konsequenzen für alle am Bau Beteiligten haben. Die alt bekannten Bauregellisten werden abgeschafft und die Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten sowie deren Kennzeichnung mit „CE“ oder „Ü“ neu gefasst. PBP Planungsbüro professionell verschafft Ihnen einen Überblick über den Hintergrund der Änderungen und die Auswirkungen auf Sie als Planer. |
EuGH-Urteil als Ausgangspunkt
Angefangen hat alles im Oktober 2014. Der EuGH hatte da die landesbauordnungsrechtlichen Vorgaben für die Verwendung und Kennzeichnung von Bauprodukten in Deutschland teilweise für europawidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 16.10.2014, Rs. C-100/13). Als Reaktion darauf hat die Bauministerkonferenz den Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO) veröffentlicht. Dieser wurde angepasst und im Mai 2016 beschlossen. Das europäische Notifizierungsverfahren ist im August 2016 abgeschlossen worden. Die MBO ist somit schon von europäischer Seite aus „genehmigt“.
PRAXISHINWEIS | Sie finden den Wortlaut der MBO auf dem Informationsportal der Bauministerkonferenz (www.is-argebau.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=991). Da die MBO selbst nicht rechtsverbindlich ist, müssen jetzt noch die Länder ihre Bauordnungen an die MBO anpassen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig