· Fachbeitrag · Bauüberwachung effektiv
Vorlage von Konformitätsbescheinigungen und Übereinstimmungserklärungen richtig managen
| Für immer mehr Baustoffe und Bauverfahren müssen Konformitätsbescheinigungen oder Übereinstimmungserklärungen vorgelegt werden. Für Sie stellen sich hier gleich mehrere Fragen: Wer muss welche Nachweise vorlegen? Welche Nachweise können mittels Komplettheitsregelung vereinfachend in Bauverträgen geregelt werden? Und welche Rolle spielt das Planungsbüro in den Lph 5 bis 7 und die Bauüberwachung in der Lph 8? PBP liefert die Antworten. |
Problemstellung aus der Praxis
Immer öfter und für immer mehr Baustoffe und -verfahren sind Qualitätsnachweise bei den Institutionen (z. B. Bauordnungs-, Umwelt- oder Brandschutzbehörde) vorzulegen. Ohne diese Qualitätsnachweise gibt es keine behördliche Abnahme für z. B. Versammlungsstätten, Anlagen, Krankenhäuser, Betriebsstätten, Stahlbauwerke und auch keine Betriebsgenehmigung. Eine ganze Reihe von Bescheinigungen und Übereinstimmungserklärungen müssen als Konsequenz bereits zur VOB-Abnahme vorgelegt werden. Darüber hinaus sind diese Bescheinigungen im späteren Betrieb (z. B. bei Regelprüfungen) erforderlich.
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Bei innenliegenden Rauch- bzw. Brandschutztüren oder Elektroinstallationen in Rettungswegen von Versammlungsstätten muss der Nachweis erfolgen, dass sie öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen. Dazu bedarf es zur Inbetriebnahme zum einen entsprechender Einbaubescheinigungen. Darüber hinaus muss aber auch nachgewiesen werden, dass regelmäßige Prüfungen erfolgen und dass Türbücher geführt und den behördlichen Prüfern vorgelegt werden.
Ähnliche Anforderungen stellen sich bei Abdichtungsarbeiten im Deponiebau, brandschutzqualifizierten Fenstern in Bauwerken, automatischen Löschanlagen oder Stahlbauarbeiten (z. B. Verbindungstechnik) im Brückenbau. |
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