· Fachbeitrag · Brandschutzplanung
Tragwerksplanung und Brandschutz: Die Koordination verbleibt beim Objektplaner
| Der federführende Objektplaner muss in brandschutztechnischen Fragen auch die Leistungen des Tragwerksplaners koordinieren und ihm entsprechende Informationen zur Verfügung stellen, dass er bei seiner Planung brandschutztechnische Vorgaben berücksichtigen kann. Tut der Objektplaner das nicht, haftet er für Mängel. Das hat das OLG Celle unter Billigung des BGH festgestellt. |
Der Fall: Holzleimbinder „durchlöchert“ Brandwand
Der Tragwerksplaner sollte im vorliegenden Fall die Auflager von Holzleimbinderträgern statisch berechnen und dimensionieren. Parallel dazu wurde ein Gutachten zum baulichen Brandschutz erstellt, das Bestandteil der Baugenehmigung wurde. Nach diesem Gutachten durfte die vorgesehene Brandwand nicht von brennbaren Baukonstruktionen überbrückt oder durchbrochen werden. Der Architekt plante aber so, dass die Forderungen aus dem Brandschutzgutachten nicht eingehalten wurden. Der tragende Holzleimbinder führte durch die Brandwand hindurch.
Damit war die Lage des Holzleimbinders im Ergebnis mangelhaft. Vor Gericht ging es darum zu klären, ob
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