· Fachbeitrag · Haftung
Funktionale Schwächen am Bauwerk können Mangel darstellen: Haftungsrisiko vermeiden
| Wenn Sie aus Kosten- oder Rationalisierungserwägungen des Auftraggebers eine Planung erbringen, die die spätere Nutzung des Werks beeinträchtigt, müssen Sie den Auftraggeber rechtzeitig auf diese funktionalen Schwächen hinweisen. Ansonsten setzen Sie sich Schadenersatzansprüchen aus. Das lehrt ein Fall vor dem Oberlandesgericht München. |
Der Fall vor dem Oberlandesgericht München
Im konkreten Fall ging es um die Planung einer Tiefgarage. Dabei wurden sehr enge Abmessungen gewählt, die die Nutzung der Tiefgarage beeinträchtigten. Ohne aufwendiges Rangieren und gute Fahrkünste war es faktisch kaum möglich, sich in dem Parkhaus zu bewegen, ohne einen Blechschaden davonzutragen. Wegen dieser funktionalen Einschränkungen machte der Bauherr gegen den Planer Schadenersatz geltend.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es darum, ob das Ingenieurbüro den Bauherr auf dieses Komfortproblem (Beeinträchtigungen bei der Benutzung) hingewiesen hatte. Der Auftraggeber konnte sich daran nicht erinnern. Er wandte ein, dass er der Planung nie zugestimmt hätte, wenn ihm das Ausmaß der Beeinträchtigungen bewusst gemacht worden wäre. So aber war er allenfalls davon ausgegangen, dass sich die Benutzung der Tiefgarage etwas weniger komfortabel gestalten würde.
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