· Fachbeitrag · Lph 6
VK Bund: Bei der Angebotsprüfung müssen Sie Kalkulationsfehler weder rügen noch korrigieren
| Angebotsauswertungen bei öffentlichen Aufträgen sind oft mit hohem Aufwand für Planungsbüros verbunden, weil der Bauherr alle möglichen Auswertungen und Angebotsaufklärungen verlangt. Er will (mit Ihrer Zuarbeit) das Risiko minimieren, bei der Wertung einen Formfehler zu begehen. Die Vergabekammer des Bundes hat dieses Risiko jetzt entscheidend entschärft. Sie müssen Kalkulationsfehler oder überhöhte Positionspreise des Bieters nicht eigenständig korrigieren. |
Bieter verwechselt Einzel- und Gesamtpreis
Bei einer öffentlichen Ausschreibung für den Einbau von Lüftungsgeräten hatte sich ein Bieter verrechnet. Er hatte versehentlich den Gesamtpreis von vier Lüftungsgeräten (34.960 Euro) als Einheitspreis angeboten. Im Ergebnis war der Gesamtpreis dieser Position (139.840 Euro) deutlich und erkennbar zu hoch. Später erklärte der Bieter, er habe sich verrechnet. Der korrekte Angebotspreis der Gesamtposition betrüge 34.960 Euro, der Einheitspreis 8.740 Euro. Letztere Angaben waren auch schlüssig. Die Anbieter erhielt den Auftrag nicht, weil sein Angebot in der Preisrangfolge nicht vorn lag.
Im Vergabeverfahren verlangte er, dass der Fehler im Zuge der Angebotsprüfung korrigiert wird. Es hätten die korrekten Preis gewertet werden müssen. Denn bei der Auslegung von Angeboten sei nicht am Wortlaut einer Erklärung festzuhalten. Es sei vielmehr aus Sicht eines objektiven Empfängers der wahre Wille des Bieters (also der tatsächlich gemeinte Angebotsinhalt) zu ermitteln und der Wertung zugrunde zu legen. Diese Auslegung ergebe, dass das Angebot mit dem Betrag von 34.960 Euro für alle vier ausgeschriebenen Geräte zu werten sei. Außerdem sei dieser Fehler erkennbar gewesen.
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