· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Endlich Klarheit: Beim Bauen im Bestand darf von DIN-Normen abgewichen werden
| Werden beim Bauen im Bestand Lösungen gewählt, die von den derzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik abweichen, führt das nicht zwangsläufig dazu, dass die Planungsleistung des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft ist. Er ist berechtigt, bei der Ausführung mitunter „pragmatische Lösungen“ zu suchen. Das Leistungssoll ist deshalb erfüllt, wenn die Lösung funktionstauglich ist. Das hat das OLG Hamburg mit Billigung des BGH entschieden. |
OLG legt Planungsgrundsätze für Umbauten fest
Im vorliegenden Fall ging es um die Abdichtung einer bereits vorhandenen Parkpalette mit darunterliegender Tiefgarage. Der Bauherr wollte den ausstehenden Werklohn in Höhe von 34.000 Euro nicht zahlen. Begründung: Die Abdichtung war nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier: DIN 18.195-5) ausgeführt worden. Die Abweichung von der Norm stehe einem Mangel gleich.
Das OLG Hamburg sah das grundsätzlich anders. Es stellte Folgendes fest (OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2013, Az. 9 U 67/12, Abruf-Nr. 191986):
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