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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Kostengünstige Altbauertüchtigung: Haftungsrisiko „Qualitätsstandard“ in den Griff bekommen

    | Bei der Ertüchtigung von Altbauten bewegen Sie sich zwischen zwei Mühlsteinen: Einerseits soll die Maßnahme möglichst kostengünstig sein. Andererseits will der Auftraggeber keine oder wenig Abstriche bei der Ausführungsqualität hinnehmen. Wenn Sie hier Kompromisse eingehen, tun Sie gut daran, diese unanfechtbar zu machen. Sonst kann es passieren, dass Sie vom Auftraggeber haftbar gemacht werden, weil bestimmte Neubaustandards nicht erreicht worden sind. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Schleswig. |

    Hartes Urteil des OLG Schleswig

    Schon die Leitsätze des Urteils sprechen für sich (OLG Schleswig, vom 27.3.2015, Az. 1 U 87/10, Abruf-Nr. 146252):

     

    • Leitsätze
    • 1. Wird ein Teil eines Bestandsgebäudes neu errichtet, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Neubaustandard eingehalten wird, wenn das möglich ist. Der Architekt schuldet zumindest eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten, die aktuellen Schallschutzwerte zu erreichen, und die dafür anfallenden Kosten.
    • 2. Etwaige Zustimmungen des Auftraggebers zu bestimmten Planungen schließen einen Planungsmangel nur dann aus, wenn der Architekt ihn vorher aufgeklärt und belehrt hat.
    • 3. Eine Treppenanlage ist ein wesentliches Bauteil. Da bei einer Abweichung der Maße eine Unfallgefahr droht, muss der bauüberwachende Architekt die Treppe nach der Errichtung auf ihre Maßhaltigkeit prüfen.