· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Lüftungskonzept im Wohnungsbau: Keine Grundleistung beim Leistungsbild Gebäude
| Die Planung wird immer komplexer und lässt sich nicht einfach in Leistungsbilder einsortieren. Im Übergangsbereich zwischen der Objektplanung (Gebäude) und der Fachplanung für Technische Ausrüstung stellt sich etwa die Frage, wer ein Lüftungskonzept im Wohnungsbau erarbeiten muss. PBP hat die Antwort für Sie recherchiert. |
Um was es beim Lüftungskonzept konkret geht
Nach DIN 1946-6, Beiblatt 2 ist die „Erstellung des Lüftungskonzepts zu dokumentieren und die Ergebnisse sind dem Bauherrn (Auftraggeber) zusammen mit einer Empfehlung für die Umsetzung zu übergeben.“ Mit einem Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 wird - vereinfacht gesagt - geprüft, ob der Luftvolumenstrom über Undichtigkeiten der Gebäudehülle bzw. die natürliche Lüftung größer ist als der Luftwechsel, der für den Feuchteschutz notwendig ist.
Notwendigkeit und Inhalt eines Lüftungskonzepts
Ob und welche lüftungstechnische Maßnahmen (Lüftungskonzept) notwendig sind, wird in zwei Schritten geklärt:
- 1. Sind lüftungstechnische Maßnahmen notwendig? Das ist der Fall, wenn der Luftvolumenstrom über Undichtigkeiten der Gebäudehülle nicht größer ist als der Luftwechsel, der für den Feuchteschutz notwendig ist. Der Knackpunkt: Eine Lüftung muss nach DIN 1946-6 nutzerunabhängig funktionieren, d. h. auch bei Abwesenheit der Nutzer. Da fängt das Problem für den Gebäudeplaner an. Denn er kann natürliche Lüftung nur insoweit planen, wie auch Nutzer die Bedienung (z. B. Fensteröffnung) übernehmen.
- 2. Auswahl und Festlegung eines geeigneten Lüftungssystems: Hier geht es darum, die Anteile von mechanischer und natürlicher Entlüftung (Fensteröffnungsflächen in Verbindung mit der Berücksichtigung etwaigen Außenlärms) planerisch festzulegen.
Empfehlungen für die Praxis
PBP empfiehlt, dem Bauherrn vorzuschlagen, mit den Leistungen zur Erarbeitung eines Lüftungskonzepts ein Planungsbüro zu beauftragen, das auf diese Leistungen spezialisiert ist. Das liegt zum einen daran, dass die Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude die Erstellung eines Lüftungskonzepts nicht vorsehen. Zweitens ist es für Gebäudeplaner auch fachtechnisch (wie oben beschrieben) kaum möglich, diese Fragestellungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (die Planungslösung muss i.d.R. die allgemeinen Wirtschaftlichkeitsanforderungen erfüllen) zu erarbeiten. Aufgabe des Gebäudeplaners ist es dann nur, dem Fachplaner die erforderlichen Angaben aus der Gebäudeplanung (z. B. Fenstergrößen, Raumvolumina) zur Verfügung zu stellen. Hier greift in Bezug auf die DIN 1946-6 zunächst die Beratungspflicht.