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  • · Fachbeitrag · Planungsleistungen

    OLG Frankfurt a. M.: Sind immer alle Detailpläne erforderlich oder geht es auch einfacher?

    | Muss man wirklich für alle Details Ausführungszeichnungen im vergrößerten Maßstab (Detailpläne) erbringen oder geht es auch einfacher? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt a. M. befasst. Die erfreuliche Sicht der Richter: In der Regel ist es Ihnen überlassen, in welcher Art und Weise Sie die Ausführungsunterlagen erarbeiten. |

    OLG Frankfurt stärkt Ihre Dispositionsfreiheit

    Schon der Leitsatz der Entscheidung spricht für sich (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2018, Az. 12 U 111/15, Abruf-Nr. 209328; rechtskräftig nach Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 33/18):

     

    • Leitsatz

    „Der Architekt muss keine Detailzeichnungen anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert beschrieben sind.“