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  • · Fachbeitrag · Projektabwicklung

    Das Leistungsbild für Auftraggeber im Planbereich Verkehrsanlagen

    | Planungsbüros sind keine Allroundverantwortlichen, die sich für den Auftraggeber um alles kümmern müssen. Das sieht zumindest die HOAI nicht vor. Die Grundleistungen sind abschließend formuliert. Trotzdem erbringen Sie oft Leistungen, die vertraglich gar nicht vereinbart sind, und handeln sich so Überstunden und Haftungsrisiken ein. PBP hat deshalb begonnen, die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers abzubilden, zunächst für die Leistungsbilder Objektplanung und Technische Ausrüstung. Hier folgt das für Auftraggeber im Planbereich Verkehrsanlagen. |

    Besonderheiten im Leistungsbild Verkehrsanlagen

    Bei den Verkehrsanlagen besteht eine Besonderheit darin, dass die örtliche Bauüberwachung im Preisrecht nicht geregelt ist und damit je Objekt individuell vereinbart werden kann. Das hat Auswirkungen auf die Leistungen, die dem Auftraggeber obliegen. Als weitere wichtige Leistung des Auftraggebers ist die Beauftragung aller Fachplanungen und -gutachten (Umwelt, Lärm etc.) zu nennen.

     

    • Obliegenheit des Auftraggebers in allen Leistungsphasen übergreifend
    • Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 642 BGB
    • Vertragliche Leitung und gesamtübergreifende organisatorische Koordination (z. B. verschiedene Objektplanungen), soweit nicht Bestandteil von beauftragten Planungs- und Überwachungsleistungen
    • Abschluss von Verträgen und Beauftragungen über erforderliche weitere Leistungen (z. B. naturschutzrechtliche Beratung, leistungsbildübergreifendes Lärmminderungskonzept)
    • Bereitstellung von Objektplanungen Dritter (z. B. an Verkehrsanlage angrenzende Ingenieurbauwerke)
    • Bereitstellung von Unterlagen, die für die Fachplanung erforderlich - aber nicht Vertragsbestandteil - sind
    • Entgegennahme von Leistungen und vertragliche Abwicklung geschlossener Verträge als Vertragspartner
    • Auszahlung von Rechnungen
    • Bearbeitung und Entscheidung über alle Rechtsfragen, soweit nicht Bestandteil der Planungsverträge
    • Ggf. Abschluss von Bauwesen- Haftpflichtversicherungen (z. B. objektbezogene Haftpflicht für alle Beteiligten unter Einschluss der bestehenden Versicherungen)
    • Vertragliche Abwicklung von Insolvenzverfahren, soweit projektbezogen (fachtechnische Zuarbeit ist gesondert zu beauftragen)
    • Rechtsgeschäftliche Abnahmen