· Fachbeitrag · Technische Ausrüstung
Technische Ausrüstung: Das gehört in die Entwurfsplanung
| Ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter TGA-Planer muss in seiner Planung die Festlegungen treffen, die für eine änderungsfreie Weiterplanung notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem die Angaben zu notwendigen Rohr- und Leitungsführungen, um deren Berücksichtigung bei der weiteren Tragwerksplanung zu ermöglichen. Diese wichtigen Aussagen hat das OLG Frankfurt zum „Inhalt von Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung“ getroffen. |
Erweiterte Entwurfsplanung beim Umbau eines Hallenbads
Beim Umbau eines Hallenschwimmbads war ein Ingenieurbüro mit der „erweiterten Entwurfsplanung“ beauftragt worden; einer Leistung, die sich in den Leistungsphasen nach HOAI nicht wiederfindet. Aus den Akten ging erklärend hervor, dass es sich um Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 sowie um eine Ergänzung der Entwurfsplanung handeln sollte, die als Grundlage für eine Ausschreibung und anschließende GU-Planung dienen sollte.
GU hatte auch Ausführungsplanung und Montagepläne in Auftrag
Der GU hatte den Auftrag, die Ausführungspläne und Montagepläne (1:50) der Technischen Ausrüstung zu erstellen und diese Pläne dem Bau- und Änderungsablauf der Baustelle anzupassen. Der GU-Auftrag, der somit die weiteren Planungsleistungen und die Bauausführung umfasste, wurde zum Pauschalpreis erteilt. Außerdem war vereinbart, dass die vom GU erstellte Planung dem Auftraggeber noch einmal zur Prüfung zuzuleiten sei.
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