· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
BGH: So genau müssen Angaben in der Ausschreibung und Ausführungsplanung sein
| Zirka-Maßangaben von Bauteilen stellen keine eindeutige Ausführungsangaben dar und binden die ausführenden Unternehmen nicht. Diese - auf die Ausführungsplanung übertragbare x- Aussage hat das OLG Dresden im Einvernehmen mit dem BGH getroffen. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse und vermeiden Sie Mehrforderungen ausführender Unternehmen, Terminverzögerungen sowie Schadenersatzforderungen des Auftraggebers gegen Ihr Büro. |
Die Kernaussagen von OLG Dresden und BGH
Im Einzelnen haben die Richter des OLG Dresden (Urteil vom 3.7.2012, Az. 9 U 1421/11, Abruf-Nr. 145040) Folgendes klargestellt (der BGH hat die Entscheidung bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen hat, BGH, Beschluss vom 13.11.2014, Az. VII ZR 213/12):
- 1. Liegen Zirka-Maße als Ausführungsgrundlage vor und fehlen weitergehende Maß- oder Ausführungsangaben, ist der ausführende Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Arbeiten nach den ausgeschriebenen Zirka-Maßen vorzubereiten und anschließend auf der Baustelle passgenau anzufertigen. Letzteres wäre eine zu vergütende - zusätzliche - Leistung, die im Ursprungsvertrag nicht vereinbart war.
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