· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Planer sollte sich nicht blind auf Planungsangaben des ausführenden Betriebs verlassen
| Ein Planungsbüro darf sich nicht blind auf planungsrelevante Angaben eines ausführenden Unternehmens verlassen und diese - ungeprüft - in die Ausführungsplanung integrieren. Das hat das OLG Hamm entschieden. Aus dem Urteil sollten vor allem in den Planbereichen Objekt-, Tragwerks- und Fachplanung technische Ausrüstung die richtigen Schlüsse gezogen werden, weil hier häufig Angaben ausführender Unternehmer in die Ausführungsplanung integriert werden und das Mangelrisiko unterschätzt wird. |
Anlagentechnik überhitzt Beton und führt zur Rissbildung
Im konkreten Fall ging es um ein Krematorium, bei dem die nutzungsspezifische Anlagentechnik eine erhebliche Hitzeauswirkung auf die Betonbauteile ausübte. Weil die hohen Temperaturen der Anlagentechnik nicht als Lastfall bei der Tragwerksplanung berücksichtigt worden waren, traten nach der Inbetriebnahme Mängel an der Betonkonstruktion auf. Die Risse in der Betonkonstruktion führten dazu, dass Wasser ins Bauwerk eindrang.
Bewehrung der tragenden Stahlbetonbauteile war unzureichend
Der Schaden hätte vermieden werden können, wenn ein höherer Bewehrungsanteil in die tragenden Stahlbetonbauteile eingeplant worden wäre. Dazu hätte der Tragwerksplaner allerdings über die enorme Hitzeentwicklung der Bauteile infolge des Betriebs der Brennöfen informiert werden müssen (Planungsgrundlage für die Tragwerksplanung). Das OLG musste klären, wer den Schaden zu vertreten hatte.
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