· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Vorsicht Haftung: Planung nie ohne Zustimmung des Auftraggebers optimieren
| Die aktuellen Baukostensteigerungen nehmen viele Büros zum Anlass, proaktiv die Planung im Hinblick auf die Baukosten zu optimieren. So komisch es auch klingt: Solche gut gemeinten Aktivitäten sind selbst dann nicht ohne Haftungsrisiken, wenn sie erfolgreich sind. Das lehrt eine alte BGH-Entscheidung mit folgender Essenz: Selbst wirtschaftlich vorteilhafte Abweichungen von vereinbarten Planungsinhalten stellen einen Mangel dar, wenn sie nicht mit dem Auftraggeber abgestimmt bzw. von ihm nicht akzeptiert sind. |
Der BGH-Fall: Planer duldete geänderte Bauausführung
In dem Fall vor dem BGH war die Gründung eines Bauwerks um 1,15 m höher ausgeführt worden als ursprünglich geplant. Der Planer wurde mit einer Mangelrüge des Auftraggebers konfrontiert. Er berief sich darauf, die Planung sei fachtechnisch fehlerfrei gewesen und stelle außerdem eine wirtschaftlich optimierte Lösung dar. Insoweit sei seine Planung nicht zu beanstanden. Der Bauherr sah das anders. Er verlangte, dass die Gründung genau so ausgeführt werden sollte wie ursprünglich geplant.
Im Zuge der Bemühungen um eine Akzeptanz der geänderten Ausführung musste auch ein Nachtrag zum Bauantrag gestellt werden. Der Bauherr war nicht bereit, dem zuzustimmen. Er forderte stattdessen den Abriss der um 1,15 m höher eingebauten Gründung und die Neuerrichtung. Außerdem verlangte er, dass der Architekt die entsprechenden Kosten übernimmt. Der BGH hat dem entsprochen und den Architekten zu Schadenersatz verurteilt (BGH, Urteil vom 07.03.2002, Az. VII ZR 1/00, Abruf-Nr. 020991).
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