· Fachbeitrag · Abschreibung
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Neuregelung ab 01.01.2018 jetzt schon einplanen
| Ab 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) neue Regeln. Was gilt künftig? Wer profitiert? Soll man Anschaffungen bis 2018 zurückstellen oder aus steuerlichen Gründen noch im Jahr 2017 tätigen? PBP Planungsbüro professionell beantwortet alle Fragen. |Ab 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) neue Regeln. Was gilt künftig? Wer profitiert? So man Anschaffungen bis 2018 zurückstellen oder aus steuerlichen Gründen noch 2017 tätigen? PBP Planungsbüro professionell beantwortet alle Fragen
Neuregelungen befinden sich in zwei Gesetzen
Wichtig für Sie ist zunächst einmal die Information, dass sich die Neuregelungen zu GWG in zwei Gesetzen befinden, im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (Abruf-Nr. 195978) und im „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr. 195267).
Änderung 1: Höhere Wertgrenze für GWG
Wichtig ist vor allem das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken ...“. Darin wird die Grenze für GWG nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG von derzeit netto 410 Euro auf netto 800 Euro angehoben. Diese höhere GWG-Grenze gilt für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 3 EStG).
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Sie kaufen 2018 ein Scan-Fax-Kopiergerät für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer. Folge: Da die Nettokosten nicht mehr als 800 Euro betragen, können Sie die 800 Euro voll als Betriebsausgaben verbuchen. Die 152 Euro Umsatzsteuer bekommen Sie vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet. |
Änderung 2: Höhere untere Wertgrenze bei Poolabschreibung
Für selbstständig nutzungsfähige und bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro und maximal 1.000 Euro betragen, können Sie die Poolabschreibung nutzen (§ 6 Abs. 2a S. 1 EStG). In diesem Fall schreiben Sie die Gegenstände linear über fünf Jahre ab.
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Sie erwerben 2018 einen Bürostuhl für 900 Euro zzgl. 171 Euro Umsatzsteuer. Folge: Da der Bürostuhl mehr als 250 Euro netto und nicht mehr als 1.000 Euro netto kostet, schreiben Sie den Stuhl über die Poolabschreibung 2018 und in den Jahren 2019 bis 2022 in Höhe von je 180 Euro (900 Euro : 5 Jahre) gewinnmindernd ab. |
Wichtig | Wenn Sie die Poolabschreibung schon bisher nutzen, können Sie Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro netto betragen, sofort abschreiben. Diese untere Grenze für Gegenstände der Poolabschreibung steigt auf 250 Euro netto. Die höhere Wertgrenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG).
Änderung 3: Wertgrenze für besondere Aufzeichnungspflicht
GWG, deren Wert 150 Euro netto übersteigt, müssen Sie in ein fortlaufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG). Und zwar unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschafsguts oder der Eröffnung des Betriebs. Das Verzeichnis müssen Sie nicht führen, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 S. 5 EStG).
Die Wertgrenze für diese besondere Aufzeichnungspflicht steigt auch auf 250 Euro. Sie gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 4 EStG).
Diese Wahlrechte haben Unternehmen ab 2018
Erwerben Sie im Jahr 2018 für Ihr Architektur- oder Ingenieurbüro Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind, können Sie bei der Abschreibung wie folgt wählen:
- Lineare Abschreibung: Als Unternehmer können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens immer linear als Betriebsausgaben abschreiben. Sie müssen weder den Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG noch die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG wählen.
- Sofortabzug: Die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG (als Alternative zur linearen Abschreibung) können Sie bei GWG bis 800 Euro netto wählen.
- Poolabschreibung: Für selbstständig nutzungsfähige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, deren Nettokosten mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro betragen, können Sie einen Sammelposten bilden. In diesen Sammelposten fließen alle Gegenstände ein, deren Anschaffung mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro gekostet hat. Der Sammelposten wird dann linear ‒ auf fünf Jahre verteilt ‒ abgeschrieben.
PRAXISHINWEISE |
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Sie erwerben 2018 40 GWG im Preissegment bis 250 Euro, 20 Gegenstände im Preissegment über 250 Euro bis 800 Euro und 60 Gegenstände im Preissegment von mehr als 800 Euro bis 1.000 Euro (Nutzungsdauer 13 Jahre). Entscheiden Sie sich für die Poolabschreibung, gilt Folgendes:
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Die folgende Übersicht fasst die Abschreibungswahlrechte zusammen, die Ihnen als Unternehmer ab dem Jahr 2018 zustehen.
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Bis 250 Euro netto | Mehr als 250 Euro nettobis 800 Euro netto | Mehr als 800 Euro netto bis 1.000 Euro netto | |
Lineare Abschreibung | Ja | Ja | Ja |
Sofortabzug | Ja | Ja, aber besondere Aufzeichnungspflichten und einheitliche Festlegung für alle Wirtschaftsgüter | nein |
Poolabschreibung | Ja, aber auch Sofortabzug möglich | Ja, aber einheitliche Festlegung für alle Wirtschaftsgüter ‒ entweder Sofortabzug oder Poolabschreibung |
GWG 2017 anschaffen oder bis 2018 warten?
Die „Abschreibungspolitik“ eines Planungsbüros hängt von vielen individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens ab. Sollen z. B. bei einem guten zu erwartenden Ergebnis für 2017 Investitionen vorgezogen werden? Oder soll das Ergebnis 2017 nicht zusätzlich belastet werden?
Allgemein lässt sich mit Blick auf die geänderten Regeln für die Abschreibung von GWG Folgendes sagen:
- Bei der Anschaffung von Gegenständen, die zwischen 410,01 Euro netto und 800 Euro netto kosten, kann es sich lohnen, die Investition auf 2018 zu verschieben. Das gilt insbesondere, wenn die Gegenstände eine sehr lange Nutzungsdauer haben, wie z. B. Möbel. Denn 2018 können Sie die Gegenstände sofort abschreiben. Sie müssen sich nicht mit der normalen Abschreibung für Abnutzung „abspeisen lassen“.
- Unternehmen, die die Poolabschreibung nutzen, sollten GWG, die zwischen 150,01 Euro netto und 250 Euro netto kosten, erst 2018 anschaffen. Dann können Sie diese neben der Poolabschreibung sofort abschreiben.
Investitionsabzugsbetrag strategisch einsetzen
Erfüllt Ihr Büro die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG), können Sie er auch für teurere Gegenstände den Sofortabzug oder die Poolabschreibung schaffen.
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Ein Architekturbüro erfüllt im Jahr 2017 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag. Er plant, im Jahr 2018 15 Bürostühle für jeweils 1.300 Euro netto zu kaufen. Es macht dafür einen Investitionsabzugsbetrag geltend (pro Stuhl 40 Prozent von 1.300 Euro = 520 Euro). Folge: Im Jahr des Kaufs mindern sich die Anschaffungskosten jedes Stuhls um den Investitionsabzugsbetrag. Sie betragen 780 Euro (Kaufpreis 1.300 Euro ./. 520 Euro). Das Büro kann die Stühle sofort als GWG abschreiben, weil die Anschaffungskosten unter 800 Euro netto liegen. Würde es im Jahr 2107 keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, müsste es die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von 13 Jahre verteilen und abschreiben. Die Abschreibung der Stühle im Jahr 2018 gestaltet sich wie folgt:
Empfehlung: Wenn Sie im Jahr 2017 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen, sollten Sie ihn für solche Kleininvestitionen unbedingt beanspruchen. Denn dadurch lassen sich gezielt sofort abschreibbare GWG kreieren. |