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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Neuregelung ab 01.01.2018 jetzt schon einplanen

    | Ab 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) neue Regeln. Was gilt künftig? Wer profitiert? Soll man Anschaffungen bis 2018 zurückstellen oder aus steuerlichen Gründen noch im Jahr 2017 tätigen? PBP Planungsbüro professionell beantwortet alle Fragen. |Ab 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) neue Regeln. Was gilt künftig? Wer profitiert? So man Anschaffungen bis 2018 zurückstellen oder aus steuerlichen Gründen noch 2017 tätigen? PBP Planungsbüro professionell beantwortet alle Fragen

    Neuregelungen befinden sich in zwei Gesetzen

    Wichtig für Sie ist zunächst einmal die Information, dass sich die Neuregelungen zu GWG in zwei Gesetzen befinden, im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (Abruf-Nr. 195978) und im „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr. 195267).

    Änderung 1: Höhere Wertgrenze für GWG

    Wichtig ist vor allem das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken ...“. Darin wird die Grenze für GWG nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG von derzeit netto 410 Euro auf netto 800 Euro angehoben. Diese höhere GWG-Grenze gilt für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 3 EStG).

     

    • Beispiel

    Sie kaufen 2018 ein Scan-Fax-Kopiergerät für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer. Folge: Da die Nettokosten nicht mehr als 800 Euro betragen, können Sie die 800 Euro voll als Betriebsausgaben verbuchen. Die 152 Euro Umsatzsteuer bekommen Sie vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet.

     

    Änderung 2: Höhere untere Wertgrenze bei Poolabschreibung

    Für selbstständig nutzungsfähige und bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro und maximal 1.000 Euro betragen, können Sie die Poolabschreibung nutzen (§ 6 Abs. 2a S. 1 EStG). In diesem Fall schreiben Sie die Gegenstände linear über fünf Jahre ab.

     

    • Beispiele

    Sie erwerben 2018 einen Bürostuhl für 900 Euro zzgl. 171 Euro Umsatzsteuer. Folge: Da der Bürostuhl mehr als 250 Euro netto und nicht mehr als 1.000 Euro netto kostet, schreiben Sie den Stuhl über die Poolabschreibung 2018 und in den Jahren 2019 bis 2022 in Höhe von je 180 Euro (900 Euro : 5 Jahre) gewinnmindernd ab.

     

    Wichtig | Wenn Sie die Poolabschreibung schon bisher nutzen, können Sie Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro netto betragen, sofort abschreiben. Diese untere Grenze für Gegenstände der Poolabschreibung steigt auf 250 Euro netto. Die höhere Wertgrenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG).

    Änderung 3: Wertgrenze für besondere Aufzeichnungspflicht

    GWG, deren Wert 150 Euro netto übersteigt, müssen Sie in ein fortlaufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG). Und zwar unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschafsguts oder der Eröffnung des Betriebs. Das Verzeichnis müssen Sie nicht führen, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 S. 5 EStG).

     

    Die Wertgrenze für diese besondere Aufzeichnungspflicht steigt auch auf 250 Euro. Sie gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 4 EStG).

    Diese Wahlrechte haben Unternehmen ab 2018

    Erwerben Sie im Jahr 2018 für Ihr Architektur- oder Ingenieurbüro Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind, können Sie bei der Abschreibung wie folgt wählen:

     

    • Lineare Abschreibung: Als Unternehmer können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens immer linear als Betriebsausgaben abschreiben. Sie müssen weder den Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG noch die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG wählen.

     

    • Sofortabzug: Die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG (als Alternative zur linearen Abschreibung) können Sie bei GWG bis 800 Euro netto wählen.

     

    • Poolabschreibung: Für selbstständig nutzungsfähige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, deren Nettokosten mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro betragen, können Sie einen Sammelposten bilden. In diesen Sammelposten fließen alle Gegenstände ein, deren Anschaffung mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro gekostet hat. Der Sammelposten wird dann linear ‒ auf fünf Jahre verteilt ‒ abgeschrieben.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Entscheiden Sie sich für den Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG, können Sie nicht daneben für andere Gegenstände die Poolabschreibung durchführen.
    • Umgekehrt gilt das Gleiche: Wenn Sie die Poolabschreibung in § 6 Abs. 2a EStG nutzen, können Sie nicht gleichzeitig andere Gegenstände sofort abschreiben.
    • Eine Ausnahme gilt für Gegenstände im Preissegment bis netto 250 Euro. Diese können auch bei der Poolabschreibung sofort abgeschrieben werden.
     
    • Beispiel

    Sie erwerben 2018 40 GWG im Preissegment bis 250 Euro, 20 Gegenstände im Preissegment über 250 Euro bis 800 Euro und 60 Gegenstände im Preissegment von mehr als 800 Euro bis 1.000 Euro (Nutzungsdauer 13 Jahre). Entscheiden Sie sich für die Poolabschreibung, gilt Folgendes:

     

    • Preissegment bis 250 Euro

    Sofortabzug

    • Preissegment über 250 Euro bis 800 Euro
    • Preissegment über 800 Euro bis 1.000 Euro

    Lineare Poolabschreibung auf fünf Jahre

     

     

    Die folgende Übersicht fasst die Abschreibungswahlrechte zusammen, die Ihnen als Unternehmer ab dem Jahr 2018 zustehen.

     

    • Anschaffungs-, Herstellungskosten oder Einlagewert
    Bis 250 Euro netto
    Mehr als 250 Euro nettobis 800 Euro netto
    Mehr als 800 Euro netto bis 1.000 Euro netto

    Lineare Abschreibung

    Ja

    Ja

    Ja

    Sofortabzug

    Ja

    Ja, aber besondere Aufzeichnungspflichten und einheitliche Festlegung für alle Wirtschaftsgüter

    nein

    Poolabschreibung

    Ja, aber auch Sofortabzug möglich

    Ja, aber einheitliche Festlegung für alle Wirtschaftsgüter ‒ entweder Sofortabzug oder Poolabschreibung

     

    GWG 2017 anschaffen oder bis 2018 warten?

    Die „Abschreibungspolitik“ eines Planungsbüros hängt von vielen individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens ab. Sollen z. B. bei einem guten zu erwartenden Ergebnis für 2017 Investitionen vorgezogen werden? Oder soll das Ergebnis 2017 nicht zusätzlich belastet werden?

     

    Allgemein lässt sich mit Blick auf die geänderten Regeln für die Abschreibung von GWG Folgendes sagen:

     

    • Bei der Anschaffung von Gegenständen, die zwischen 410,01 Euro netto und 800 Euro netto kosten, kann es sich lohnen, die Investition auf 2018 zu verschieben. Das gilt insbesondere, wenn die Gegenstände eine sehr lange Nutzungsdauer haben, wie z. B. Möbel. Denn 2018 können Sie die Gegenstände sofort abschreiben. Sie müssen sich nicht mit der normalen Abschreibung für Abnutzung „abspeisen lassen“.
    •  
    • Unternehmen, die die Poolabschreibung nutzen, sollten GWG, die zwischen 150,01 Euro netto und 250 Euro netto kosten, erst 2018 anschaffen. Dann können Sie diese neben der Poolabschreibung sofort abschreiben.

    Investitionsabzugsbetrag strategisch einsetzen

    Erfüllt Ihr Büro die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG), können Sie er auch für teurere Gegenstände den Sofortabzug oder die Poolabschreibung schaffen.

     

    • Beispiel

    Ein Architekturbüro erfüllt im Jahr 2017 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag. Er plant, im Jahr 2018 15 Bürostühle für jeweils 1.300 Euro netto zu kaufen. Es macht dafür einen Investitionsabzugsbetrag geltend (pro Stuhl 40 Prozent von 1.300 Euro = 520 Euro). Folge: Im Jahr des Kaufs mindern sich die Anschaffungskosten jedes Stuhls um den Investitionsabzugsbetrag. Sie betragen 780 Euro (Kaufpreis 1.300 Euro ./. 520 Euro). Das Büro kann die Stühle sofort als GWG abschreiben, weil die Anschaffungskosten unter 800 Euro netto liegen. Würde es im Jahr 2107 keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, müsste es die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von 13 Jahre verteilen und abschreiben. Die Abschreibung der Stühle im Jahr 2018 gestaltet sich wie folgt:

     

    Mit Investitionsabzugsbetrag (IAB)

    Ohne Investitionsabzugsbetrag

    Anschaffung 15 Bürostühle

    19.500 Euro

    19.500 Euro

    ./. in 2017 gebildeter IAB

    7.800 Euro (15 x 520 Euro)

     

    0 Euro

    Anschaffungskosten neu

    11.700 Euro

    19.500 Euro

    Abschreibung bei Kauf am 02.01.2018

    11.700 Euro (Sofortabzug, da einzelner Stuhl unter 800 Euro netto)

    1.500 Euro (19.500 Euro : 13 Jahre)

     

     

    Empfehlung: Wenn Sie im Jahr 2017 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen, sollten Sie ihn für solche Kleininvestitionen unbedingt beanspruchen. Denn dadurch lassen sich gezielt sofort abschreibbare GWG kreieren.

     
    Quelle: ID 44901651