· Fachbeitrag · HOAI
Der EuGH und der Wegfall der Mindestsätze:Die Folgen des Urteils für bestehende Verträge
von RA Dr. jur. Ralf Averhaus, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin und Architekt Klaus D. Siemon, öbuv SV für Honorare der Architekten
| Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Erfahren Sie, welche Folgen das Urteil für bestehende Architekten- und Ingenieurverträge hat. |
Abrechnung bestehender Verträge nicht betroffen
Wenn Sie bei einem bestehenden Vertrag an der getroffenen Honorarvereinbarung festhalten wollen, ändert sich für Sie nichts. Denn Sie haben sich im Vertrag mit dem Auftraggeber bilateral auf ein bestimmtes Honorar verständigt. Auf diese Fälle ist das EuGH-Urteil nicht anwendbar. Denn der EuGH hat sich ja nicht zu individuellen Vertragsverhältnissen, sondern lediglich zur verbindlichen Mindest- und Höchstsatzregelung in der HOAI geäußert. Aber: Liegt das vereinbarte Honorar unterhalb des Mindestsatzes, können Sie voraussichtlich keine Honoraranpassung mehr verlangen.
Bei Honorarklagen ist die Erfolgsaussicht unterschiedlich
Offen ist auch die Frage, wie sich das EuGH-Urteil auf anhängige Mindestsatzklagen auswirken wird. Hier müssen Sie die Rechtsprechung abwarten. Klar ist: Die Erfolgsaussicht hängt von der konkreten Konstellation ab.
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