· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Mehr netto: Freiwilliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld in Fahrtkostenzuschuss umwandeln
| Wenn Sie Ihren Mitarbeitern auf freiwilliger Basis ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlen, fressen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge davon den größten Teil auf. Die Alternative lautet: Wandeln Sie dieses Weihnachts- oder Urlaubsgeld in einen Fahrtkostenzuschuss um. So sorgen Sie dafür, dass der größte Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes im Portemonnaie Ihrer Mitarbeiter ankommt. Und als Arbeitgeber zahlen Sie geringere Beiträge zur Sozialversicherung. |
Der steuer- und arbeitsrechtliche Hintergrund
Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmern Fahrtkosten bis zur Höhe der Entfernungspauschale erstatten und pauschal mit 15 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass Sie die Entfernungspauschale zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Maßgebend ist dabei der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn.
Vom Umwandlungsmodell profitieren beide Seiten
Zahlen Sie zum Beispiel das Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld freiwillig, dann gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn. In dieser Situation können Sie Fahrtkostenzuschüsse anstelle des freiwilligen Urlaubs- oder Weihnachtsgelds zahlen und die Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent berechnen. Dieses Modell hat den weiteren Vorteil, dass für den pauschal versteuerten Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
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Ihr Arbeitnehmer wohnt 20 km von Ihrem Architektur- oder Ingenieurbüro entfernt. Er fährt an 210 Tagen im Jahr dorthin. In der Steuererklärung 2014 könnte er deshalb eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.260 Euro (20 km x 0,30 Euro x 210 Tage) als Werbungskosten geltend machen. Sie zahlen ihm freiwillig ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 Euro. Dieses teilen Sie wie folgt auf:
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PRAXISHINWEIS | Wandeln Sie als Arbeitgeber das freiwillige Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld in Fahrtkostenzuschüsse um, profitieren beide Seiten.
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