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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Seit 2015 können Sie auch bei Ihren Mitarbeitern angefallene Betreuungsleistungen bezuschussen

    | Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz hat der Gesetzgeber das Instrumentarium an steuerfreien Arbeitgeberleistungen um ein Modul erweitert: Seit dem 1. Januar 2015 können Sie Aufwendungen Ihrer Mitarbeiter für kurzfristige Betreuungsleistungen ihrer Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen steuerfrei bezuschussen. |

    Die neuen Regeln

    Der neue § 3 Nr. 34a EStG soll es Arbeitnehmern mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern, Arbeit und Familie besser unter einen Hut zu bringen. § 3 Nr. 34a EStG hat zwei Bestandteile:

     

    • 1. Steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach nicht begrenzt.